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Veranstaltungstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

BK Lights

(AGB)

 

1. Allgemeines:

 

§1 Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen

gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der daraus resultierenden Vermietungen. Wir arbeiten

ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Ebenso wenig gelten Klauseln der Kunden, soweit hierauf in etwaigen Bestätigungs- bzw. Begleitschreiben Bezug genommen wird.

 

§2 Angebote, Vertragsabschluss

 

2.1. Die von uns erstellten Unterlagen, Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben, Prospekte, Werbeunterlagen, stellen keine für uns verbindlichen Vertragsangebote dar. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

 

2.2. Soweit unsere Mitarbeiter vor Vertragsabschluss mündliche Absprachen treffen, Angaben machen usw., sind diese nur gültig, wenn sie später in unserem Bestätigungsschreiben bzw. dem Vertrag schriftlich fixiert wurden.

 

2.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.4 Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung

der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.

 

2.5 Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des
§ 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

 

§3 Dauer des Mietverhältnisses

 

3.1 Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragspartner oder im Zeitpunkt

der Übergabe des Mietgegenstandes, je nachdem, welches

Ereignis früher eintritt.

 

3.2 Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung

ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde. Das Mietverhältnis

eines über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden unter
Einhaltung einer Frist von

- einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

zu zahlen ist.

 

§4 Übergabe des Mietgegenstandes

 

4.1 Der Mietgegenstand wird üblicherweise in unseren Geschäftsräumen bzw. unserem Lager an den Mieter übergeben. Der Mietgegenstand ist hier vom Mieter wieder zurück zu geben, unabhängig von dem Ort des Einsatzes des Mietgegenstandes.

 

4.2 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren

Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

4.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Vermieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung,

Beschädigung un der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen

Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.

 

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam und pfleglich zu behandeln, sie nach den üblichen Regeln auf seine Kosten zu warten usw. Er ist insbesondere verpflichtet, darauf zu achten, dass der Mietgegenstand bis zur Rückgabe an den Vermieter nicht beschädigt wird oder abhandenkommt.

 

4.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen und betriebsbereiten und gereinigten Zustand zurück zu geben.

 

4.6 Transportiert der Vermieter den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters zu dessen Einsatzort oder zu einem anderen Ort, ist der Mieter verpflichtet, Liefer - und Transportkosten einschließlich der Kosten für eine Versicherung zu zahlen. Der Kunde ist auch verpflichtet, etwaige Betriebsmittel zu bezahlen. Dies gilt auch für einen etwaigen Rücktransport des Mietgegenstandes zu den Geschäftsräumen bzw. des Lagers des Vermieters.

 

4.7 Verlangt der Mieter den Rücktransport des Mietgegenstandes, werden wir dies unverzüglich veranlassen, spätestens innerhalb von 4 Arbeitstagen. Der Mieter ist bis zur Abholung des Mietgegenstandes verpflichtet diese sorgfältig so zu verwehren, dass keinerlei Schäden, auch nicht durch strafrechtliche Einwirkungen Dritter, entstehen.

 

§5 Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter

 

5.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und

ausschließlich durch geeignetes Personal bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.

 

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten zu
pflegen. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

 

5.3 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

 

5.4 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes,

insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als Begünstigten

abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 5.4. zu übergeben.

 

5.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

 

5.6 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen,

ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu über

mitteln.

 

5.7 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

 

§6 Rückgabe des Mietgegenstandes

 

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 3 dieser AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.

 

6.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und dem Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.

Jede Vertragspartei kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigerkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über

das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige hat auch

auftragsgemäß zu dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragspartner die Sachverständigerkosten zu tragen verpflichtet sind.

Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Kleinmaterialien, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.

 

6.3 Wurden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem

Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.

 

6.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichen Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter
schadenersatzpflichtig.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Gerinhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und
verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

 

§7 Berechnung des Mietzinses

 

7.1 Der Mietzins versteht sich ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

 

7.2 Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf die Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

 

§8 Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

 

8.1 Der Mietzins ist bei Rückgabe sofort durch Barzahlung fällig.

 

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.

 

§9 Haftung, Gewährleistung

 

9.1 Der Mieter ist für sein Handeln mit dem Mietgerät selbst verantwortlich. Der Vermieter haftet für keine Personen-, Gebäude- oder Sachschäden die durch die Benutzung des Mietgerätes in irgendeiner Form entstehen könnten. Dies gilt auch gegenüber Dritten Personen.

 

9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder bestimmungs-gemäßen Gebrauch übernimmt der Vermieter keine Gewähr. Der Vermieter haftet ferner nicht, wenn der Mieter eigenmächtige

Nachbesserungsarbeiten durchführt oder durch Dritte hat durchführen lassen.

 

9.3 Die Gewährleistungspflicht des Vermieters beschränkt sich auf ein Recht des Mieters auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ist diese Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Vermieter diese verweigern. Schlägt die

Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Mieter nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

9.4 Bei unerheblichen Mängeln haftet der Vermieter nur auf Minderung.

 

9.5 Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:

- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,

- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,

- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags zweckgefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.

 

§10 Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen

 

10.1 Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche ge

genwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde.Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.

 

10.2 Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt ist.

 

10.3 Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenst

andes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

 

§11 Aufrechnung und Abtretung

 

11.1 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

 

11.2 Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

 

§12 Leistungsverweigerung des Vermieters

 

12.1 Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt oder Sicherheit für ihn geleistet wird.

 

§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

13.1 Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

13.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, dass Gericht am Geschäftssitz des Mieters

                                                                                                                                                     

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